Was ist eigentlich ein staatlich geprüfter Heilpraktiker?

eigene MontageDie Berufsbezeichnung wird wie ein Gütesiegel geführt und lässt hohe Qualität erwarten. Tatsächlich ist ihre Aussagekraft eher überschaubar: Im Jahr 1939 wurde das Heilpraktikergesetz erlassen, um zu verhindern, dass der Heiler bei der Ausübung seines Berufes zu einer Gefahr für die „Volksgesundheit“ wird. Dazu fordert das Gesetzt eine Prüfung vor dem zuständigen Gesundheitsamt:

Prüfungsvoraussetzungen sind:

  • ein Mindestalter von 25 Jahren
  • eine abgeschlossene Schulbildung
  • bis 1945 die Zugehörigkeit zur „arischen Rasse“
  • sittliche Zuverlässigkeit
  • keine körperlichen oder geistigen Gebrechen
  • keine übertragbaren und keine Suchtkrankheiten

Wer diese Anforderungen erfüllt, darf zur Prüfung beim Gesundheitsamt antreten. Diverse Vereine und Schulen bieten gegen teures Geld eine Vorbereitung auf die Heilpraktiker- prüfung an.

Deren schriftlicher Teil besteht aus 60 Multiple-Choice-Fragen. Die Fragen müssen in 120 Minuten beantwortet werden. Wer mindestens 45 Fragen – also 75 Prozent – richtig beantwortet, darf zur mündlichen Prüfung.

Die mündliche Prüfung dauert 30 bis 60 Minuten und beinhaltet neben fachlichen Fragen auch praktische Aufgaben. Die mündliche Prüfung wird von einem Amtsarzt und zwei Heilpraktikern als Beisitzer abgenommen. (Quelle: Bayrische HP-Prüfungsordung)

Folgende Fachgebiete werden geprüft:

  • Anatomie und Physiologie des Menschen
  • Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre
  • Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten
  • Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle
  • Techniken der klinischen Befunderhebung
  • Deutung grundlegender Laborwerte
  • Injektions- und Punktionstechniken, Blutabnahme
  • Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation
  • Berufs- und Gesetzeskunde
  • Anwendungsgebiete, Grenzen, Gefahren und Kontraindikationen von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen der Naturheilkunde

Nach bestandener Prüfung ist es den Heilpraktikern dann erlaubt, Diagnosen zu stellen und Therapien ihrer Wahl zu verordnen. Röntgen dürfen sie nicht, ebenso wenig rezeptpflichtige Medikamente verschreiben, Arbeitsunfähigkeit bescheinigen oder auf Krankenschein abrechnen.

Fazit: Die HP-Prüfung soll lediglich verhindern, dass der Heiler die Gesundheit seiner Kunden grobfahrlässig gefährdet – mehr nicht.

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