Cannaboide Verpackungsgrößenverordnungsataxie

Ein ms-kranker Fliesenleger droht damit in seiner Mannheimer Wohnung eine Rauschgift- plantage zu betreiben – während die Apothekerschaft schon mit neusten Normgrößen ringt, denn der Mann bekommt 850 Euro Rente – in etwa so viel, wie ihn das aus therapeutischer Sicht zu bevorzugende Dronabinol monatlich kosten würde, sofern es in zugelassener Packungsgröße abgegeben werden könnte.

Übrigens: Substituiert werden kann auch, wenn statt N1, N2 oder N3 eine definierte Tablettenzahl verordnet ist. Allerdings muss dann exakt die verordnete Menge abgegeben werden – es sei denn, die Stückzahl liegt wieder innerhalb einer N-Spanne und sogar die vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen sind aus fachlicher Sicht zur Sicherung des Betäubungsmittelverkehrs geeignet.

Dies gilt insbesondere für eine Sicherung der dreifach verriegelten Tür mit einem Fingerprintschloss. Eine zusätzliche Installation einer Kamera für seltene Fälle der Abwesenheit erscheint unverhältnismäßig und wäre nicht erforderlich – doch die AOK hat einen Rabattvertrag mit der Firma KSK geschlossen, denn die Rabattarzneimittel enthalten 15, 28 und 56 beziehungsweise 98 Stück und liegen damit – bis auf die große N3-Packung – alle außerhalb der Spanne. Dronabinol wird übrigens tropfenförmig dargereicht. Überdies wird die Einrichtung einer nationalen Cannabis-Agentur für zwingend notwendig gehalten, bevor eine Eigenanbaugenehmigung erteilt werden kann.

Der Cannabis-Eigenanbau stellt keine kostengünstige Therapiealternative dar und so steht die nächste Änderung schon im Juli 2013 an. Dann sollen die N-Kennzahlen an der Behandlungsdauer orientiert werden. Liegen die Hersteller wieder nicht im richtigen Korridor, müssen sie ihre Packungen erneut umstellen.

Herr Fischers Badezimmer (der oben genannte Fliesenleger) bleibt also weiterhin ein Ort der Illegalität, denn in Fällen mit grundsätzlicher Bedeutung erfolgt eine intensive fachliche Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit als Fachaufsicht. Im Rahmen dieser Abstimmungsprozesse sind Abweichungen von Einschätzungen in Initiativberichten in der frühen Bewertungsphase gegenüber den späteren Bescheiden nicht unüblich.

[Quellen der Textkollage: taz und apotheke-adhoc]

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